Nanny anstellen & Haushaltshilfen anmelden
Wenn Sie sich fĂŒr die Kinderbetreuung durch eine Nanny entschieden haben oder eine Hauswirtschafterin zur UnterstĂŒtzung anstellen wollen, mĂŒssen Sie sich damit beschĂ€ftigen, wie Sie Ihre/n Angestellte/n einstellen und anmelden. In diesem Beitrag beschreiben wir die Anstellung der Nanny oder der Haushaltshilfe in ein sozialversicherungspflichtiges ArbeitsverhĂ€ltnis.
Je nachdem, fĂŒr wie viele Stunden Sie das KindermĂ€dchen oder die Haushaltshilfe anmelden wollen, können Sie sich fĂŒr einen Minijob, einen Midijob oder eine „normale“ Anstellung entscheiden.
Wenn Sie wissen wollen, wie Sie ein KindermÀdchen oder allgemein Hauspersonal als Minijob anmelden, können wir Ihnen ebenfalls weiterhelfen!
Leitfaden in Kurzform:
- Beantragung einer Betriebsnummer bei der Agentur fĂŒr Arbeit
- Beantragung einer Steuernummer fĂŒr die Lohnsteuer beim Finanzamt (falls noch keine vorhanden)
- Arbeitsvertrag aufstellen (Erfahren Sie mehr ĂŒber den Arbeitsvertrag der Nanny)
- Meldung zur Sozialversicherung
- Benötigte Arbeitspapiere: Sozialversicherungsausweis Angabe zur Krankenkasse
- Monatliche Meldungen an zustÀndige Krankenkasse und monatliche LSt-ErklÀrungen an das zustÀndige Finanzamt
- Bei zustÀndiger Berufsgenossenschaft anmelden (wegen Unfallversicherung)
- Sozialabgaben werden an die Krankenkasse des Versicherten ĂŒberwiesen
Ăbrigens: Wenn Sie sich fĂŒr eine Vermittlung durch Starfamily entscheiden, erhalten Sie verschiedene Mustervorlagen und Formulare fĂŒr die BeschĂ€ftigung einer ArbeitnehmerIn im Privathaushalt
Bei der erstmaligen Einstellung einer Nanny oder einer Haushaltshilfe ist Folgendes zu erledigen:
Anstellung eines Arbeitnehmers in ein sozialversicherungspflichtiges ArbeitsverhÀltnis
Wenn Sie erstmalig einen Arbeitnehmer beschĂ€ftigen, benötigen Sie fĂŒr die Anmeldung zur Sozialversicherung und die Beitragszahlung eine Betriebsnummer. Diese Betriebsnummer können Sie beim Betriebsnummern-Service der Bundesagentur fĂŒr Arbeit in SaarbrĂŒcken beantragen:
Kontakt Betriebsnummern-Service:
Tel: 0800 4 5555 20
Fax: 0681 / 988429-1300 E-Mail: betriebsnummernservice@arbeitsagentur.de
Online-Formular fĂŒr die Antragstellung Erst nach ca. drei Arbeitstagen ist die neue Betriebsnummer bei den deutschen SozialversicherungstrĂ€gern bekannt. Warten Sie daher ca. drei Tage ab, bis Sie die erste Meldung zur Sozialversicherung ĂŒbermitteln.
Meldung zur Sozialversicherung
Mit der Meldung zur Sozialversicherung ĂŒbermitteln Sie bestimmte Angaben zur beschĂ€ftigten Person und zur BeschĂ€ftigung an den zustĂ€ndigen SozialversicherungstrĂ€ger.
Wenn es sich nach der versicherungsrechtlichen Beurteilung nicht um eine geringfĂŒgige BeschĂ€ftigung (Minijob) handelt, mĂŒssen Sie den Angestellten bei der Einzugsstelle anmelden, die fĂŒr die versicherungspflichtige BeschĂ€ftigung zustĂ€ndigen ist.
Das ist in der Regel die gesetzliche Krankenkasse des BeschÀftigten. Eine Mitgliedschaftsbescheinigung der Krankenkasse gilt als Nachweis. Wenn der Arbeitnehmer privat krankenversichert ist, melden Sie ihn bei der Krankenkasse, wo der Arbeitnehmer zuletzt gesetzlich versichert war.
War der Anzustellende bisher nicht gesetzlich krankenversichert, können Sie als Arbeitgeber die Krankenkasse selbst wĂ€hlen, die dann fĂŒr den Einzug zustĂ€ndig ist.
Die Angaben zu ihrer zukĂŒnftigen Nanny oder Hauswirtschafterin sollten Sie aus deren amtlichen Dokumenten entnehmen, wie zum Beispiel die Sozialversicherungsnummer aus dem Sozialversicherungsausweis.
Hat der BeschÀftigte noch keine Sozialversicherungsnummer, weil er beispielsweise noch nie beschÀftigt war, sind weitere Angaben seiner Person nötig (Geburtsort, Geburtsname und Geburtsdatum).
Die Meldungen zur Sozialversicherung und die Beitragszahlungen mĂŒssen seit dem 1. Januar 2006 durch elektronische DatenĂŒbertragung ĂŒbermittelt werden. Die Ăbertragung der Daten in Papierform oder auf DatentrĂ€gern ist damit in der Regel nicht mehr zulĂ€ssig.
Eine Möglichkeit zur elektronischen Ăbertragung der Daten bietet die kostenlose Software âsv.netâ. Sie beinhaltet die Meldung zur Sozialversicherung und ist ebenso fĂŒr die Abwicklung der Beitragszahlungen geeignet. Das Programm findet sich z.B. auf der Seite www.itsg.de
Beitragszahlung
Ist der BeschÀftigte bei der zustÀndigen Einzugsstelle angemeldet, sind Sie verpflichtet SozialversicherungsbeitrÀge zu zahlen. NÀhere Informationen zur Höhe der Abgaben erteilt die zustÀndige Einzugsstelle.
Beitragsnachweis
Seit 2008 mĂŒssen Beitragsnachweise im laufenden Monat spĂ€testens zwei Arbeitstage vor dem Zahlungstermin (FĂ€lligkeit der Zahlung) abgegeben werden. Mit dem Beitragsnachweis teilen Sie die Summe der Abgaben mit, die Sie insgesamt fĂŒr alle Arbeitnehmer an die betreffende Einzugsstelle fĂŒr einen Monat zahlen mĂŒssen.
Auch die Beitragsnachweise mĂŒssen Sie seit dem 1. Januar 2006 durch elektronische DatenĂŒbertragung ĂŒbermitteln. Die Ăbertragung der Daten in Papierform oder auf DatentrĂ€gern ist damit in der Regel nicht mehr zulĂ€ssig.
Die kostenlose Software âsv.netâ enthĂ€lt neben der Meldung zur Sozialversicherung auch den Beitragsnachweis und ist daher fĂŒr die Ăbertragung der Daten an die Einzugsstellen geeignet.
Meldung zur Unfallversicherung
ZusĂ€tzlich mĂŒssen Sie Ihre Arbeitnehmer beim zustĂ€ndigen UnfallversicherungstrĂ€ger angemeldet werden. FĂŒr alle BeschĂ€ftigungen im Haushalt sind die UnfallversicherungstrĂ€ger der öffentlichen Hand zustĂ€ndig.
Der zustÀndige UnfallversicherungstrÀger ist auf der Homepage der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) zu finden. www.dguv.de. Telefonisch können Sie sich unter der Nummer: 0800-6050404 informieren.
Umlageversicherung bei Krankheit und Schwangerschaft
Als Arbeitgeber mit unter 10 Angestellten mĂŒssen Sie Ihr Hauspersonal ĂŒber die U1 und U2 umlageversichern. Hiermit sind Sie geschĂŒtzt fĂŒr Kosten im Krankheitsfall oder im Fall von Schwangerschaft des/der Angestellten. Die Krankenkasse des Arbeitnehmers zahlt dann den Lohn in o.g. FĂ€llen zu 60%, 70% oder 80% fort ( je nachdem, welche Versicherungshöhe Sie wĂ€hlen) und die Kosten bleiben nicht zu 100% bei Ihnen. Die Versicherung kostet monatlich wenige Euro.
Haftpflichtversicherung fĂŒr die Kinderfrau
Das KindermĂ€dchen kann nicht ĂŒber die private Haftpflicht der Privatfamilie laufen, da diese fĂŒr SchĂ€den im eigenen Haus nicht aufkommt. Somit sollte die Kinderfrau gegen Sach- und PersonenschĂ€den in Ihrem Haushalt versichert sein. Gegebenenfalls kann die private Haftpflichtversicherung der Betreuungsperson auf die TĂ€tigkeit als Kinderfrau/Betreuer erweitert werden.
Das Einstellen einer Nanny und die Anmeldung einer Haushaltshilfe ist kein leichtes Unterfangen, doch wir von der Starfamily stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!
Die Informationen sind verschiedenen Quellen entnommen, Starfamily haftet nicht fĂŒr deren Richtigkeit oder VollstĂ€ndigkeit